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   FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2008 - 12 V 12287/07   

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https://dejure.org/2008,15431
FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2008 - 12 V 12287/07 (https://dejure.org/2008,15431)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.03.2008 - 12 V 12287/07 (https://dejure.org/2008,15431)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. März 2008 - 12 V 12287/07 (https://dejure.org/2008,15431)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bildung einer Ansparabschreibung für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes; Vorhanden sein von Aufzeichnungen über die Bildung einer Ansparabschreibung spätestens bei Abgabe der Steuererklärung; Steuerliche Vorverlagerung späteren ...

  • Betriebs-Berater

    Weitere Einschränkung bei der nachträglichen Bildung der Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EstG a.F.

  • Judicialis

    EStG § 7g Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage zum Ausgleich eines steuerlichen Mehrergebnisses nach einer Betriebsprüfung mangels Finanzierungszusammenhangs nicht zulässig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage zum Ausgleich eines steuerlichen Mehrergebnisses nach einer Betriebsprüfung mangels Finanzierungszusammenhangs nicht zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 2008, 1112
  • EFG 2008, 1279
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 08.11.2006 - I R 89/05

    Ansparabschreibung: nachträgliche Bildung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2008 - 12 V 12287/07
    Er ergibt sich aus dem Zweck des § 7g Abs. 3 EStG, der darin liegt, durch die Gewährung der Möglichkeit, späteres Abschreibungspotential steuertechnisch vorzuverlagern, die Liquidität und damit die Investitions- und Innovationskraft mittelständischer Unternehmen zu stärken (vgl. BFH-Urteile vom 08. November 2006 - I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.2. der Gründe;vom 06. März 2003 - IV R 23/01, BStBl. II 2004, 187, unter 2.a) der Gründe;vom 14. August 2001 - XI R 18/01, BStBl. II 2004, 181, unter II.1.

    Dass kann zwar auch noch dann der Fall sein, wenn die Bilanz für das Jahr der Rücklagenbildung erst nach Anschaffung oder Herstellung der entsprechenden Wirtschaftsgüter aufgestellt wird (so auch BFH in BFH/NV 2007, 671, unter II.3.a) der Gründe; BStBl. II 2004, 181, unter II.2.

    Die nachträgliche Bildung der Ansparabschreibung darf aber nach der Überzeugung des beschließenden Senats nicht allein der allgemeinen - also nicht spezifisch im Hinblick auf eine bestimmte Investitionsabsicht - Liquiditätsverbesserung dienen (ebenso BFH in BFH/NV 2007, 671, unter II.3.b) der Gründe).

    Der BFH hat in diesem Zusammenhang das Fehlen eines Finanzierungszusammenhanges unwiderleglich vermutet, wenn die Ansparabschreibung später als zwei Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes gebildet wurde (BFH in BFH/NV 2007, 671).

    An dem Finanzierungszusammenhang fehlt es vielmehr auch, wenn die Ansparabschreibung ersichtlich nicht im Hinblick auf bestimmte geplante Investitionen, sondern aufgrund eines im Nachhinein, insbesondere in der Folge eines Mehrergebnisses nach einer Außenprüfung, erkannten Liquiditäts- und Steuerstundungsbedürfnisses, gebildet wird (ähnlich BFH in BFH/NV 2007, 671, unter II.3.b) der Gründe).

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2008 - 12 V 12287/07
    Er ergibt sich aus dem Zweck des § 7g Abs. 3 EStG, der darin liegt, durch die Gewährung der Möglichkeit, späteres Abschreibungspotential steuertechnisch vorzuverlagern, die Liquidität und damit die Investitions- und Innovationskraft mittelständischer Unternehmen zu stärken (vgl. BFH-Urteile vom 08. November 2006 - I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.2. der Gründe;vom 06. März 2003 - IV R 23/01, BStBl. II 2004, 187, unter 2.a) der Gründe;vom 14. August 2001 - XI R 18/01, BStBl. II 2004, 181, unter II.1.

    Dass kann zwar auch noch dann der Fall sein, wenn die Bilanz für das Jahr der Rücklagenbildung erst nach Anschaffung oder Herstellung der entsprechenden Wirtschaftsgüter aufgestellt wird (so auch BFH in BFH/NV 2007, 671, unter II.3.a) der Gründe; BStBl. II 2004, 181, unter II.2.

  • BFH, 29.11.2007 - IV R 82/05

    Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2008 - 12 V 12287/07
    Der Senat hat die Beschwerde zugelassen, weil die Frage, ob eine Ansparabschreibung nachträglich zum Ausgleich eines steuerlichen Mehrergebnisses nach einer Außenprüfung gebildet werden darf, von grundsätzlicher Bedeutung ist, zu der eine höchstrichterliche Entscheidung in dem bei dem BFH anhängigen Verfahren IV R 82/05 noch aussteht.
  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2008 - 12 V 12287/07
    Er ergibt sich aus dem Zweck des § 7g Abs. 3 EStG, der darin liegt, durch die Gewährung der Möglichkeit, späteres Abschreibungspotential steuertechnisch vorzuverlagern, die Liquidität und damit die Investitions- und Innovationskraft mittelständischer Unternehmen zu stärken (vgl. BFH-Urteile vom 08. November 2006 - I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.2. der Gründe;vom 06. März 2003 - IV R 23/01, BStBl. II 2004, 187, unter 2.a) der Gründe;vom 14. August 2001 - XI R 18/01, BStBl. II 2004, 181, unter II.1.
  • BFH, 02.08.2006 - XI R 44/05

    Schädlichkeit von geringfügigen Beteiligungen an Mitunternehmerschaften bei der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2008 - 12 V 12287/07
    Der Senat kann offen lassen, ob er der neueren Rechtsprechung des BFH folgt, nach der Aufzeichnungen über die Bildung einer Ansparabschreibung spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 03. Dezember 2007 - VIII B 28/07, [...]; BFH-Urteil vom 02. August 2006 - XI R 44/05, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2006, 903, unter II.3. der Gründe).
  • BFH, 17.12.1998 - I B 101/98

    Geschäftsstelle als Betriebsstätte einer ausländischen (hier: ungarischen)

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2008 - 12 V 12287/07
    Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt nicht (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1998 - I B 101/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1999, 753; Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Auflage 2006, § 69 Rn. 86, m.w.N.).
  • BFH, 03.12.2007 - VIII B 28/07

    NZB: Zum Zeitpunkt der Bildung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2008 - 12 V 12287/07
    Der Senat kann offen lassen, ob er der neueren Rechtsprechung des BFH folgt, nach der Aufzeichnungen über die Bildung einer Ansparabschreibung spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 03. Dezember 2007 - VIII B 28/07, [...]; BFH-Urteil vom 02. August 2006 - XI R 44/05, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2006, 903, unter II.3. der Gründe).
  • FG Sachsen-Anhalt, 26.03.2013 - 4 K 1244/09

    Ansatz pauschaler Nutzungswerte bei mehreren Kraftfahrzeugen im Betriebsvermögen

    Dies ist z.B. der Fall, wenn die Rücklage erst nach dem Anschaffungsjahr allein wegen einer zwischenzeitlichen Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für das Investitionsjahr gebildet wird, um die aufgrund des Änderungsbescheids überschrittene Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10e EStG erneut zu unterschreiten (BFH Urteil vom 29.04.2008 - VIII R 62/06, BStBl II 2008, 747), oder wenn die Ansparabschreibung ersichtlich nicht im Hinblick auf bestimmte geplante Investitionen, sondern aufgrund eines im Nachhinein, insbesondere in der Folge eines Mehrergebnisses nach einer Außenprüfung, erkannten Liquiditäts- und Steuerstundungsbedürfnisses, gebildet wird (Finanzgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.03.2008 - 12 V 12287/07, EFG 2008, 1279).
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